StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961

Neugefasst am 4.11.1975

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 87

Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.