1Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. 2Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 3Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.