Vom 16.8.1961
Neugefasst am 4.11.1975
Zuletzt geändert am 17.1.2024
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.