StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961

Neugefasst am 4.11.1975

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 42

Steuerbevollmächtigter

1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. 2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.