Vom 16.8.1961
Neugefasst am 4.11.1975
Zuletzt geändert am 17.1.2024
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.