StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961

Neugefasst am 4.11.1975

Zuletzt geändert am 17.1.2024

§ 161

Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirtschaftliche Buchstelle“

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.