Vom 11.12.1985
Neugefasst am 19.12.1997
Zuletzt geändert am 10.8.2021
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.