SolZG

Solidaritätszuschlaggesetz

Vom 24.6.1991

Zuletzt geändert am 25.2.1992

§ 5

Doppelbesteuerungsabkommen

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.