Vom 3.9.1953
Neugefasst am 23.9.1975
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.