SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 23.9.1975

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 40

1Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.