SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 23.9.1975

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 32

(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.

(2) (weggefallen)