Vom 3.9.1953
Neugefasst am 23.9.1975
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.