SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 23.9.1975

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 188

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.