Vom 3.9.1953
Neugefasst am 23.9.1975
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.