Vom 3.9.1953
Neugefasst am 23.9.1975
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.