Vom 3.9.1953
Neugefasst am 23.9.1975
Zuletzt geändert am 22.3.2024
1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.