SGG

Sozialgerichtsgesetz

Vom 3.9.1953

Neugefasst am 23.9.1975

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 116

1Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.