Zwölftes SozialgesetzbuchSozialhilfe
Vom 27.12.2003
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.