SGB XII

12. Sozialgesetzbuch: Sozialhilfe

Zwölftes Sozialgesetzbuch
Sozialhilfe

Vom 27.12.2003

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 64i

Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.