SGB XII

12. Sozialgesetzbuch: Sozialhilfe

Zwölftes Sozialgesetzbuch
Sozialhilfe

Vom 27.12.2003

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 64e

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

1. soweit sie angemessen sind und
2. durch sie
a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.