SGB XII

12. Sozialgesetzbuch: Sozialhilfe

Zwölftes Sozialgesetzbuch
Sozialhilfe

Vom 27.12.2003

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 64c

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.