Zwölftes SozialgesetzbuchSozialhilfe
Vom 27.12.2003
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.