SGB XII

12. Sozialgesetzbuch: Sozialhilfe

Zwölftes Sozialgesetzbuch
Sozialhilfe

Vom 27.12.2003

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Fünfzehntes Kapitel
Statistik
Erster Abschnitt
Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

§ 121

Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Leistungsberechtigten, denen
a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
c) (weggefallen)
d) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
f) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
geleistet wird,
2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel
als Bundesstatistik durchgeführt.