Zehntes SozialgesetzbuchSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Vom 18.8.1980
Neugefasst am 18.1.2001
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.