10. Sozialgesetzbuch: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Zehntes Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Vom
18.8.1980
Neugefasst am
18.1.2001
Zuletzt geändert am
22.3.2024
§ 118
Bindung der Gerichte
Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.