Zehntes SozialgesetzbuchSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Vom 18.8.1980
Neugefasst am 18.1.2001
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.