SGB VIII

8. Sozialgesetzbuch: Kinder- und Jugendhilfe

Achtes Sozialgesetzbuch
Kinder- und Jugendhilfe

Vom 26.6.1990

Neugefasst am 11.9.2012

Zuletzt geändert am 21.12.2022

§ 86d

Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.