SGB VIII

8. Sozialgesetzbuch: Kinder- und Jugendhilfe

Achtes Sozialgesetzbuch
Kinder- und Jugendhilfe

Vom 26.6.1990

Neugefasst am 11.9.2012

Zuletzt geändert am 21.12.2022

§ 100

Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
4. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.