SGB VII

7. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung

Vom 7.8.1996

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 218c

Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2§ 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. April 2004 liegt.