SGB VII

7. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung

Vom 7.8.1996

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 184

Rücklage

1Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. 2Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. 3Es gilt § 172a Abs. 4.