SGB VII

7. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Unfallversicherung

Vom 7.8.1996

Zuletzt geändert am 17.7.2023

§ 151

Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

1Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. 2Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.