Siebtes SozialgesetzbuchGesetzliche Unfallversicherung
Vom 7.8.1996
Zuletzt geändert am 17.7.2023
1Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. 2Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.