Siebtes SozialgesetzbuchGesetzliche Unfallversicherung
Vom 7.8.1996
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.