SGB VI

6. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Rentenversicherung

Vom 18.12.1989

Neugefasst am 19.2.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Anlage 8

Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war



Zeitraum
Rentenversicherung der ArbeiterRentenversicherung der Angestellten
Arbeiter *) Arbeiterinnen ++)
in der Gruppe
Angestellte
12312männlichweiblich
1.1.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
1.1.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
1.1.1907-31. 7.1921VVIVIIIIIIEC
1.8.1921-30. 9.1921VVIVIIIIII--
1.1.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
1.1.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
1.1.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
1.1.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
1.1.1939-28./30.6.1942VIIVIVVIVDC
19422 1241 8241 5001 4281 1762 6041 776
19432 1601 8601 5361 4401 1882 6281 788
19442 1601 8601 5481 4521 2002 6041 764
19451 8721 6081 3681 2721 0682 0281 368
19461 9921 7161 4521 3081 1162 0161 332
19472 0881 7881 5361 3441 1522 0881 380
19482 4242 0761 7761 5841 3442 5441 668
19492 9162 5082 1241 8961 6203 2642 136
19502 9762 5562 1241 9921 6683 6122 604
19513 3962 9162 4122 2801 9084 0922 940
19523 6723 1562 5922 4602 0524 3803 156
19533 8283 3002 6882 5682 1004 5843 324
19543 9723 4202 7722 6642 1484 7403 456
19554 3083 7082 9762 8442 3284 8483 528
19564 5963 9483 1443 0482 4845 1243 744


Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
1.1.1891-31.12.1899IVII
1.1.1900-31.12.1906IVIII
1.1.1907-31.12.1912VIII
    *)
  • Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1
Arbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbständig ausführen.
Hierzu gehören u.a.:
  • Landwirtschaftsmeister
  • Melkermeister und Alleinmelker
  • Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
  • Handwerksmeister
  • Haumeister
Gruppe 2
Arbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:
  • landwirtschaftlicher Gehilfe
  • Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe
  • Vorarbeiter einschließlich "Baumeister"
  • Treckerfahrer (früher Gespannführer)
  • Kraftfahrer
  • Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  • Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 3
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
  • Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
  • Hilfsarbeiter
  • angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
  • ungelernter Waldarbeiter

    ++)
  • Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
Gruppe 1
Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
Hierzu gehören u.a.:
  • Gehilfin
  • Wirtschafterin
  • Vorarbeiterin
  • Spezialarbeiterin
  • Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  • Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  • angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
Gruppe 2
Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
Hierzu gehören u.a.:
  • Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
  • Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
  • Hilfsarbeiterin
  • angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
  • ungelernte Waldarbeiterin