Sechstes SozialgesetzbuchGesetzliche Rentenversicherung
Vom 18.12.1989
Neugefasst am 19.2.2002
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.