SGB VI

6. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Rentenversicherung

Sechstes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Rentenversicherung

Vom 18.12.1989

Neugefasst am 19.2.2002

Zuletzt geändert am 27.3.2024

Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126

Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.