Fünftes SozialgesetzbuchGesetzliche Krankenversicherung
Vom 20.12.1988
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.