SGB V

5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 321

Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

(1) 1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.