SGB V

5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 289

Nachweispflicht bei Familienversicherung

1Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. 2Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. 3Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.