SGB V

5. Sozialgesetzbuch: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung

Vom 20.12.1988

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 258

Beitragszuschüsse für andere Personen

1In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. 2Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. 3§ 257 Abs. 2a gilt entsprechend.