Fünftes SozialgesetzbuchGesetzliche Krankenversicherung
Vom 20.12.1988
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.