Fünftes SozialgesetzbuchGesetzliche Krankenversicherung
Vom 20.12.1988
Zuletzt geändert am 22.3.2024
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.