Fünftes SozialgesetzbuchGesetzliche Krankenversicherung
Vom 20.12.1988
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. 2§ 150 gilt entsprechend.