4. Sozialgesetzbuch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Viertes Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Vom
23.12.1976
Neugefasst am
12.11.2009
Zuletzt geändert am
22.3.2024
§ 84
Beleihung von Grundstücken
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.