SGB IV

4. Sozialgesetzbuch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Sozialgesetzbuch
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Vom 23.12.1976

Neugefasst am 12.11.2009

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 75

Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. 3§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.