SGB IV

4. Sozialgesetzbuch: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Sozialgesetzbuch
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Vom 23.12.1976

Neugefasst am 12.11.2009

Zuletzt geändert am 22.3.2024

§ 28

Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.