Viertes SozialgesetzbuchGemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Vom 23.12.1976
Neugefasst am 12.11.2009
Zuletzt geändert am 22.3.2024
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.