Drittes SozialgesetzbuchArbeitsförderung
Vom 24.3.1997
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.