Drittes SozialgesetzbuchArbeitsförderung
Vom 24.3.1997
Zuletzt geändert am 22.12.2023
1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.