Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
1Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
2Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.
3§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.