SGB III

3. Sozialgesetzbuch: Arbeitsförderung

Drittes Sozialgesetzbuch
Arbeitsförderung

Vom 24.3.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 171

Verfügungen über das Insolvenzgeld

1Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden. 2Eine Pfändung des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam.